Das Hinweisgeberverfahren ist nicht dafür vorgesehen, als Kunde eine Beschwerde einzureichen, Kontakt mit Creutz & Partners aufzunehmen oder einen persönlichen Konflikt mit Creutz & Partners oder einem seiner Vertragspartner zu melden.
Was kann gemeldet werden?
Der Hinweisgeber kann alle Verstöße gegen nationales Recht und/oder das Recht der Europäischen Union melden, das heißt Handlungen oder Unterlassungen, die:
2. Wer kann eine Meldung abgeben?
Jede Person, die in einem beruflichen Kontext (aktuelles, vergangenes oder zukünftiges Arbeitsverhältnis) tatsächliche oder potenzielle Verstöße feststellt, unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitnehmer, einen Selbstständigen, einen Aktionär, ein Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans von Creutz & Partners, einen Ehrenamtler, einen Praktikanten oder eine unter der Leitung von Auftragnehmern oder Lieferanten tätige Person handelt, kann diese melden.
3. Interne Meldung
Creutz & Partners muss interne Meldekanäle und -verfahren anbieten und das Ergreifen von entsprechenden Folgemaßnahmen sicherstellen.
Personen, die Gesetzesverstöße melden möchten, wird nahegelegt, die interne Meldung zu bevorzugen, bevor sie auf eine externe Meldung zurückgreifen, es sei denn, die interne Meldung könnte ihnen schaden.
3.1. Meldekanäle
Creutz & Partners hat die folgenden internen Meldekanäle eingerichtet:
Über das Hinweisgeberformular auf dieser Webseite;
Schriftlich auf Papier: zu richten an Creutz & Partners The Art of Asset Management S.A., Aufsichtsrat, Vertraulich - 18, Duarrefstrooss, L-9944 Beiler
3.2. Kann eine Meldung anonym erfolgen?
Eine Meldung eines Verstoßes kann auf Wunsch des Hinweisgebers völlig anonym erfolgen. Wenn der Hinweisgeber jedoch keine Kontaktdaten hinterlässt, kann Creutz & Partners ihn nicht kontaktieren, um zusätzliche Informationen oder Erklärungen anzufordern oder ihm eine Rückmeldung zu geben.
3.3. Folgemaßnahmen und Bearbeitung der Meldung durch Creutz & Partners
Wenn Creutz & Partners eine Meldung erhält, wird der Empfang unter Verwendung der vom Hinweisgeber hinterlassenen Kontaktdaten umgehend bestätigt, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Meldung.
Creutz & Partners geht den Meldungen gewissenhaft nach, prüft die Richtigkeit der in der Meldung gemachten Angaben und ergreift ggf. Abhilfemaßnahmen gegen den gemeldeten Verstoß.
Nach Abschluss des Verfahrens, spätestens jedoch 3 Monate nach Versand der Empfangsbestätigung, gibt Creutz & Partners dem Hinweisgeber eine Rückmeldung zu seiner Meldung.
3.4. Welchen Schutz genießt ein Hinweisgeber?
Jegliche Form von Repressalien gegen den Hinweisgeber, einschließlich Androhung und Versuchen von Repressalien sind verboten.
Um vor jeder Form von Repressalien geschützt zu werden, muss der Hinweisgeber:
hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen; und
eine Meldung entweder intern (über die Meldekanäle von Creutz & Partners), extern (über die Meldekanäle der zuständigen Behörde) oder öffentlich (infolge einer ergebnislosen internen oder externen Meldung) eingereicht haben.
Der Hinweisgeber verliert den Schutz nicht allein deshalb, weil sich die in gutem Glauben gemachte Meldung als unrichtig oder unbegründet herausgestellt hat.
Mittler (d.h. Personen, die dem Hinweisgeber während des Meldeverfahrens unterstützen und deren Hilfe vertraulich sein sollte) und Dritte, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen, genießen denselben Schutz.
3.5. Welche Vertraulichkeitsvorschriften gelten?
Creutz & Partners wahrt die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und jedes Dritten, der in der Meldung erwähnt wird.
Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn der Hinweisgeber der Offenlegung seiner Identität zugestimmt hat oder wenn Creutz & Partners gesetzlich dazu verpflichtet ist. Wenn Creutz & Partners aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung die Identität des Hinweisgebers oder eines Dritten offenlegen muss, wird dieser zuvor über diese Offenlegung benachrichtigt, es sein denn, eine solche Benachrichtigung würde die betreffenden Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gefährden.
3.6. Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?
Folgende personenbezogene Daten können erhoben und verarbeitet werden:
Name und Vorname;
Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer;
Jegliche sonstige persönliche Information, die Sie uns mitteilen.
Was ist die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung?
Um die per Gesetz vom 16. Mai 2023 vorgesehenen Pflichten zu erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Bearbeitung von Meldungen, kann sich Creutz & Partners zur Verarbeitung personenbezogener Daten veranlasst sehen. Insofern beruht die Datenverarbeitung auf der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 6, Abs. 1, c) der DSGVO.
Wer erhält meine Daten?
Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten haben ausschließlich die für die Bearbeitung der Meldung zuständigen Mitarbeiter von Creutz & Partners.
Bei Vorliegen einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung können die Daten zudem an öffentliche Stellen und Institutionen übermittelt werden.
Wie lange werden meine Daten gespeichert?
Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung einer spezifischen Meldung offensichtlich nicht relevant sind, werden nicht erhoben bzw. im Falle einer unbeabsichtigten Erhebung unverzüglich wieder gelöscht.
Die über eine Meldung erhaltenen personenbezogenen Daten werden nach abschließender Bearbeitung der Meldung unmittelbar gelöscht.
4. Externe Meldung
Personen, die Verstöße melden möchten, können zuständigen Behörden, die befugt sind, Meldungen entgegenzunehmen, eine externe Meldung zukommen lassen, entweder nachdem sie zuerst über interne Meldekanäle Meldung erstattet haben oder indem sie direkt über externe Meldekanäle Meldung erstatten.
Neben der Commission de Surveillance du Secteur Financier (kurz „CSSF“), die für die Bearbeitung von Meldungen über Verstöße gegen Vorschriften im Finanzsektor zuständig ist, sind in Luxemburg insbesondere folgende Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche verantwortlich für den Empfang und die Weiterverfolgung von Meldungen:
die „Autorité de la concurrence“ (Wettbewerbsbehörde);
die „Inspection du travail et des mines (ITM)“ (Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt);
die „Commission nationale pour la protection des données (CNPD)“ (Nationale Kommission für den Datenschutz);
das „Centre pour l’égalité de traitement (CET)“ (Zentrum für Gleichbehandlung);
die „Administration des contributions directes (ACD)“ (Steuerverwaltung).
Jeder kann sich an das Meldeamt für Hinweisgeber (https://mj.gouvernement.lu/de/dossiers/2023/lanceurs-d-alerte.html) wenden, um je nach Art der Meldung allgemeine Informationen über die zuständige Behörde zu erhalten.
5. Offenlegung
Ein Hinweisgeber, der einen Verstoß offenlegt, hat Anspruch auf Schutz durch das Gesetz vom 16. Mai 2023, wenn:
er zunächst entweder eine interne und externe Meldung oder auf direktem Weg eine externe Meldung erstattet hat, jedoch nach der entsprechenden Meldung binnen 3 Monaten keine geeignete Maßnahme ergriffen wurde; oder
er hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass
der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung für das öffentliche Interesse darstellen kann, so z. B. in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens; oder
im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird, beispielsweise weil Beweismittel unterschlagen oder vernichtet werden könnten oder wenn zwischen einer Behörde und dem Urheber des Verstoßes Absprachen bestehen könnten oder die Behörde an dem Verstoß beteiligt sein könnte.
Hinweisgeberformular: